AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Doris Scheriau | Telkon | Lederergasse 32, 9500 Villach | Austria (nachfolgend als Telkon bezeichnet). Gültig für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer im Sinne von §1 UGB, so wie Industrie, Handel, Handwerk, Behörden und den freien Berufe.

1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen und Leistungen seitens Telkon, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen der von Telkon erstellten Angebote, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.

1.2. Dem Angebot, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem von Telkon vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Telkon können daher abweichende Erklärungen des Kunden zum Vertragsinhalt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens Telkon.

2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote seitens Telkon sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung unserer Lieferanten. Der Kaufvertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Waren zustande.
2.2. Telkon ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Telkon hergeleitet werden können.
2.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt Telkon ausdrücklich vorbehalten.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderwärtige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Telkon zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Telkon vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Telkon oder beim Hersteller eintreten, insbesondere Höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen usw. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Telkon mit einer Lieferung mehr als zehn Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt. Telkon behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die – durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung – länger als zehn Wochen andauert, und dies nicht von Telkon verschuldet wird.

3. Verschiebung von Lieferterminen
3.1. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat Telkon zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Prüfung und Gefahrenübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen müssen Telkon innerhalb von 2 Werktagen schriftlich (z.B. per Email) angezeigt werden. Bei späterer Bekanntgabe ist jede Kulanzlösung seitens Telkon ausgeschlossen.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von Telkon benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von Telkon verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die sich aus dem Angebot ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Fachhandelspreisliste berechnet. Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere ARA und Urheberrechtsabgaben und sonstige vergleichbare Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.1. Telkon behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei Telkon eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.2. Zahlungen sind prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Telkon behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Telkon ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Telkon ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Telkon berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.5. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Telkon jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Telkon bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Telkon hinzuweisen und Telkon unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum von Telkon deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
6.3. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Telkon nicht gehörenden Waren erwirbt Telkon Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
6.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Telkon an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf Telkon zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Telkon gilt nicht als Vertragsrücktritt.
6.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an Telkon ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Telkon ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von Telkon wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Telkon darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Telkon. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis von Telkon maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto Listenpreis der von Telkon gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
6.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Telkon. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Telkon über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

7. Gewährleistung
7.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §§922ff. 7.2. Der Regress nach §933b wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3. Rücksendungen an Telkon müssen frei übermittelt werden. Unfrei gesandte Pakete werden nicht angenommen. Die Kosten der Sendung nach der Reparatur bzw. Austausch retour zum Kunden werden von Telkon übernommen.
7.4. Da Telkon ausschließlich im Business to Business – Bereich tätig ist (daher keine Verbrauchergeschäfte abschließt) findet das KSchG keine Anwendung.

8. Herstellergarantie
Wird vom Hersteller eines Produktes eine Garantiezeit angeboten, so werden schadhafte Produkte nach Absprache des Käufers mit Telkon, an den Hersteller weitergeleitet. Die schadhaften Teile werden in diesem Zeitraum jedoch nicht von Telkon vorab ausgetauscht. Eventuelle Transportkosten sind durch den Kunden zu tragen. Die Herstellergarantie kann jedoch vom Kunden nicht gegenüber Telkon eingeklagt werden.

9. Transportschaden / Fehlmengen
Der Transport erfolgt prinzipiell auf Risiko des Empfängers. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen müssen Telkon innerhalb von 2 Werktagen schriftlich angezeigt werden. Bei späterer Bekanntgabe ist jede Kulanzlösung seitens Telkon ausgeschlossen.

10. Rücksendungen
Rücksendungen an Telkon müssen frei übermittelt werden. Unfrei gesandte Pakete werden nicht angenommen. Dem schadhaften Produkt ist eine Fehlerbeschreibung, sowie die Rechnung beizulegen.

11. Kostenpflichtige Reparaturen
Reparaturen die direkt von Telkon durchzuführen sind, werden bis zu einem Betrag von € 100,- exkl. USt. ohne die Rücksprache mit dem Kunden realisiert. Übersteigen die Kosten der Reparatur den Betrag von € 100,- exkl. USt., so wird der Kunde vor der Durchführung einer Reparatur darüber informiert. Wünscht der Kunde eine Retournierung eines Defektteils, so muss dies auf der Fehlerbeschreibung vermerkt sein.

12. Kostenvoranschläge
Der Preis für einen Techniker von Telkon beträgt € 98,- exkl. MwSt. pro Stunde. Muss das schadhafte Produkt an den Hersteller oder eine dafür autorisierte Reparaturfirma gesendet werden, erfolgt die Weiterleitung für einen Kostenvoranschlag (inkl. Transportkosten) bis zu einem Betrag von € 100,- exkl. USt. ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
13.1. Telkon übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Telkon von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
13.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Telkon von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

14. Haftung und weitergehende Gewährleistung
14.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Telkon haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Wir haften nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen
schriftlichen Unterlagen.
14.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.
14.3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung unserer Haftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

15. Export- und Importgenehmigungen
15.1. Von Telkon gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden Behörde erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
15.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis seitens Telkon, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Telkon. Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt, sind stricktest einzuhalten.

16. EU-Einfuhrumsatzsteuer
16.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Telkon ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Telkon zu erteilen.
16.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, der bei Telkon aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
16.3. Jegliche Haftung von Telkon aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens Telkon nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

17. Allgemeine Bestimmungen
17.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
17.2. Wenn wir im Fall eines unberechtigten Rücktritts den Rücktritt des Kunden dennoch akzeptieren, wird dem Kunden eine Stornogebühr in der Höhe von 25 % des netto Warenwertes bzw. Dienstleistungswertes zuzüglich auf die Stornogebühr entfallender Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
17.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Klagenfurt. Telkon ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
17.4. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen „UNCITRAL“ über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
17.5. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Firma Telkon mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten seitens Telkon. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass Telkon die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von Telkon auch innerhalb der Unternehmensgruppe verwendet.
17.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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